Korruption

Mittwoch, 25. April 2007

Bestechung von Abgeordneten wird strafbar

Die Bestechung von Abgeordneten zum Nationalrat soll strafbar werden, meldet die heutige APA. Allerdings nicht die Bestechung von Regierungsmitgliedern. Wahrscheinlich ist die Regelung dafür gemacht, dass in Zukunft klar ist, dass das Geld ganz nach oben geht und nicht unten irgendwo versandet...

Montag, 16. April 2007

Wer kämpft in Innsbruck gegen Bestechung?

Vernachlässigte Korruptionsprävention kann fatale Folgen haben

Reader zur Pressekonferenz
mit
Gemeinderat Gebi Mair

Innsbruck, 12.4.2007


Korruptionsprävention dient dem Schutz der BürgerInnen und insbesondere auch dem Schutz der vielen korrekt arbeitenden MitarbeiterInnen der Stadt und ihrer Betriebe. Uns GRÜNEN geht es um die Sensibilisierung für das Thema und nicht um die Beschuldigung einzelner Bediensteter oder Bereiche. Korruptionsprävention ist kein Pauschalverdacht sondern eine Schutzmaßnahme für alle, auch vor falscher Verdächtigung.


Definition von Korruption

Korruption hat viele verschiedene Gesichter, verschiedene Größenordnungen und Ausformungen. Nicht immer müssen Milliardenbeträge im Spiel sein, von der Dimension, dass sich ein Eurofighter-Untersuchungsausschuss damit beschäftigen muss. Zumeist tritt Korruption jedoch im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung auf.

- Schmiergeld: meist kleinere Beträge werden an untergeordnete BehördenmitarbeiterInnen überreicht, um eine Leistung zu erhalten, auf die man keinen Anspruch hat
- Gelegenheitskorruption: spontaner Willensentschluss aus aktuellem Anlass, z.B. der 50-Euro-Schein des soeben geblitzten Verkehrssünders für den Polizisten
- Bestechung bzw. Bestechlichkeit in der öffentlichen Verwaltung: VerwaltungsmitarbeiterInnen erhalten, abgesehen von kleineren Gaben vorab („Anfüttern“) vor oder nach Zuschlag und Auftragsabwicklung eine vorher vereinbarte „Vergütung“ für ihre Gefälligkeiten, z.B. wettbewerbswidrige Ausschaltung der Konkurrenz, manipulierte Ausschreibungsbedingungen etc.
- Genehmigungskorruption zur Erlangung gesetzlich nicht gerechtfertigter behördlicher Genehmigungen, z.B. Nachtlokallizenzen, Baugenehmigungen etc.
- Kriminelle Netzwerke: Korruptionshandlungen auf Grundlage längerfristig angelegter Kartelle und gewachsener Beziehungen, z.B. im Baugeschäft oder Finanzamtskandel, wo gesamte Einheiten korrupt wurden
- Käuflichkeit politischer Entscheidungen: der in Gesetz gegossene Missbrauch einer politischen Machtposition für private Interessen

Die völlige Verhinderung von Korruption ist eine Illusion. Es wird immer schwarze Schafe geben. Die Frage ist jedoch, wie eine städtische Verwaltung als System auf Korruptionsgefahr reagiert. Insbesondere auch im Interesse der Reputation der öffentlichen Verwaltung und all jener öffentlich Bediensteten, die korrekt arbeiten.


Welche Korruptionsprävention gibt es in Innsbruck?

Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz sieht, wie viele Gesetze, eine eindeutige Regelung vor. Diese Regelung wirkt generalpräventiv, aber nicht gezielt präventiv.

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz

§ 12
Verbot der Geschenkannahme

(3) Dem Vertragsbediensteten ist es untersagt, bei der
Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit
für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen
Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zu fordern, anzunehmen
oder sich versprechen zu lassen.
(2) Ortsübliche oder landesübliche Aufmerksamkeiten von
geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke annehmen. Er
hat den Dienstgeber hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der
Dienstgeber innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das
Ehrengeschenk zurückzugeben.



Gerichtlich verfolgte Straftatbestände sind
- § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt
- § 304 StGB Geschenkannahme durch Beamte
- § 305 StGB Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens
- § 306a StGB Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige Berater
- § 307 StGB Bestechung
- § 308 StGB Verbotene Intervention
- § 310 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses
- § 311 StGB Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
- § 313 StGB Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
- §§ 133 iVm 313 StGB Veruntreuung
- §§ 144 iVm 313 StGB Erpressung
- §§ 146 iVm 313 StGB Betrug
- §§ 148a iVM 313 StGB Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch
- §§ 153 iVm 313 StGB Untreue
- §§ 153a iVm 313 StGB Geschenkannahme durch Machthaber
- §§ 153b iVm 313 StGB Förderungsmissbrauch
- §§ 223 iVm 313 StGB Urkundenfälschung
- zu beachten ist weiters die Relevanz strafrechtlicher Nebengesetze des Wirtschaftsrechts


Gerichtlich verfolgt wird die passive Bestechung, also die Entgegennahme von Geld beziehungsweise Geschenken ebenso wie das Fordern von Geschenken. Bei Geschenkannahme für eine pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäftes besteht eine höhere Strafdrohung. Wird für eine pflichtgemäße Vornahme lediglich ein geringer Vorteil angenommen, entfällt die Strafbarkeit, es sei denn, die Tat wurde gewerbsmäßig vorgenommen. Auch Geschenkgeber selbst machen sich der Bestechung schuldig.

Die Tätigkeit der Kontrollabteilung als nachkontrollierende Behörde wirkt bis zu einem gewissen Grad auch präventiv. Gefahrenpotential auch in Bezug auf potentielle Korruption ergibt sich gerade auch bei der Kontrollabteilung mit der Implementierung der E-Mail Policy, von der auch die MitarbeiterInnen der Kontrollabteilung erfasst sind. So kann deren Arbeit leichter nachvollzogen und Korruption besser verschleiert werden.

In den Ämtern der Stadt Innsbruck gibt es einen jährlichen Revisionsbericht an den Magistratsdirektor. Dieser wurde zuletzt durch eine Schematisierung zumindest ansatzweise verbessert. In den Schlüsselpositionen wurde in Innsbruck das 4-Augen-Prinzip eingeführt. Das erwischt jedoch die großen Fälle nicht. Die Beobachtungen der Kollegenschaft über einzelne Beamte sind immer besonders wichtig, es ist im Magistrat jedoch auch schon vorgekommen, dass ganze Einheiten korrupt wurden. Das Bundesvergaberecht hat zu einer Erhöhung der Transparenz geführt, viele Bereiche (siehe Verkauf Liegenschaft Bruneckerstraße 1) sind aber vom Bundesvergaberecht nicht betroffen.



Welche Korruptionsprävention gibt es in Innsbruck nicht?

Der Magistrat der Stadt Wien hat 2002 nach einigen bekannt gewordenen Korruptionsfällen die Wichtigkeit des Themas erkannt. Wien hat das umfassende und später preisgekrönte „Projekt Antikorruption“ ins Leben gerufen. Informationen darüber gibt es auf der Website http://www.antikorruption.wien.at oder auf der Seite des Wiener Antikorruptionstelefons http://www.antikorruptionstelefon.wien.at – Empirische Studien im Magistrat über das Bewusstsein gegenüber Korruption wurden durchgeführt und ein Bericht einer Arbeitsgruppe mit deren Ergebnissen und weiteren Vorschlägen für Maßnahmen vorgelegt. Die Verwaltungsakademie übernahm die Sensibilisierung der MitarbeiterInnen in Schulungen, Plakate wurden affichiert und das Wiener Handbuch zur Korruptionsprävention gedruckt und verteilt. In öffentlichen Statusberichten sind die Maßnahmen und aufgedeckten Korruptionsfälle nachlesbar. Diese Maßnahmen, wie sie in Wien geschaffen wurden, fehlen in Innsbruck.

Im Stadtmagistrat Innsbruck gibt es derzeit kein Schulungsprogramm zur Korruptionsprävention, obwohl die Kontrollabteilung die Unterlagen aus dem Ausschuss des Städtebundes immer an den Magistratsdirektor weiterleitet.

Im Stadtmagistrat Innsbruck wurde auch keine substanzielle Risikoanalyse erstellt, die sensible oder riskante Verwaltungsbereiche nach Merkmalen wie starkem finanziellem Background, Aufgabenkonzentration auf einzelne Bedienstete, lange Dauer der Entscheidungsprozesse, Kostenintensität der Projekte, Schnittstellen zwischen öffentlichen Finanzen und privatem Bereich etc. definiert.

Im Stadtmagistrat Innsbruck gibt es kein Rotationssystem in besonders anfälligen Bereichen. Der deutsche Städte- und Gemeindebund hat das die Personalrotation als besonders effektiv gegen verkrustete Personalstrukturen erkannt und ist der Ansicht, dass durch sie ein korruptionsförderndes Naheverhältnis verhindert werden kann.

Transparenzsteigernde Maßnahmen hätten in Innsbruck in vielen Bereichen der Verwaltung noch Potential. Überhaupt gibt es in Innsbruck keine eigene Dienststelle, die sich mit der Korruptionsprävention befasst.

Der deutsche Städte- und Gemeindebund schlägt überhaupt vor, eine zentrale Vergabestelle zu schaffen und so das operative vom strategischen Geschäft zu trennen. Zudem sollten Planung und Ausführung von Investitionen immer auf verschiedene Stellen verteilt sein.

Die Schaffung eines Korruptionsregisters („Black List“) wird von der europäischen Ebene abwärts in der Korruptionsprävention überall diskutiert und als wichtige Maßnahme erachtet.

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